Gesetzliche Regelungen
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthält in seinem Paragrafen 4 Absatz 1 einen Katalog von Angeboten, die absolut unzulässig sind. Dies bedeutet, dass derartige Angebote generell aus dem Internet entfernt werden müssen, da sie weder Erwachsenen noch Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden dürfen. Der Katalog bezieht sich im Wesentlichen auf die Normen des Strafgesetzbuches, im Bereich rechtsextremer Inhalte konkret auf die §§ 86, 86a, 130 StGB.
Vgl. Thomas Günter:
Rechtliche Möglichkeiten gegen Rechtsextremismus im Internet (198 KB, 15 Seiten), aus: S. Braun/A. Geisler/M. Gerster (Hrsg.): Strategien der extremen Rechten, Wiesbaden 2009.
Verbreitung von Propagandamitteln
§ 86 StGB verbietet es, Schriften von verbotenen Parteien oder Organisationen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Völkerverständigung richten, zu verbreiten. Als Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB gelten zum Beispiel Schriften, die die staatliche Ungleichbehandlung der Menschen auf Grundlage einer arischen Rassengemeinschaft fordern. Hierunter fallen auch Werke, in denen formuliert wird, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe keine maßgebenden Posten bekleiden dürfen. Für eine Veröffentlichung im Internet ist vor allem § 86 Absatz 1 Nr. 4 StGB relevant. Dieser verbietet die Verbreitung von Propagandamitteln, die inhaltlich dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen. Wenn sich auf rechtsextremen Angeboten zum Beispiel Filme aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges finden, in denen die Kriegs- und Rassenziele des NS-Staates oder die Waffen-SS verherrlicht werden, kann dies strafbar sein.
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
§ 86a StGB untersagt es, Symbole verbotener Parteien oder Vereinigungen zu verbreiten oder zu verwenden. Dieses Verbot umfasst alle Erkennungszeichen, die für eine bestimmte Partei oder Vereinigung typisch sind. Das bekannteste verbotene Symbol ist das Hakenkreuz. Aber auch Grußformeln wie "Heil Hitler" oder "Sieg Heil" sowie die Losung der SS "Meine Ehre heißt Treue" oder Propagandabilder von Hitler sind strafbar. Daneben dürfen auch Kampf- und Propagandalieder wie das Horst-Wessel-Lied als Kampflied der SA nicht verbreitet werden. Der Gesetzgeber hat inzwischen auch Kennzeichen unter Strafe gestellt, die den ursprünglichen Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind – die Verwendung eines geschwungenen oder seitenverkehrten Hakenkreuzes ist ebenso strafbar wie das Original. Allerdings gilt ein Symbol nur dann als zum Verwechseln ähnlich, wenn ein objektiver Beobachter ohne Hintergrundkenntnisse das Kennzeichen verwechseln könnte.
Volksverhetzende Äußerungen
§ 130 Absatz 1 und 2 StGB enthalten einen allgemeinen Antidiskriminierungstatbestand. Er soll abgrenzbare Bevölkerungsteile vor einem Angriff auf ihre Menschenwürde – speziell durch Verbreiten von Schriften – schützen. Als Teile der Bevölkerung gelten alle Personenmehrheiten, die sich durch innere oder äußere Merkmale wie Volkszugehörigkeit, Religion, Beruf oder bestimmte soziale Funktionen als eine von der übrigen Bevölkerung unterscheidbare Gruppe darstellen lassen. Diese Gruppe muss zahlenmäßig eine gewisse Größe erreichen, das heißt, sie darf nicht mehr individuell überschaubar sein. Als Teile der Bevölkerung gelten zum Beispiel Richter und Staatsanwälte, Soldaten, Juden, Katholiken, Behinderte, Homosexuelle, Punker. Nicht als Teile der Bevölkerung gelten nur vorübergehende Gruppierungen (zum Beispiel Teilnehmer einer Demo, streikende Arbeiter) und Institutionen (zum Beispiel Kirche, Staat).
Leugnung nationalsozialistischer Völkermordhandlungen
Absatz 3 und 5 des § 130 StGB stellen Äußerungen unter Strafe, die den Holocaust leugnen oder bagatellisieren. Voraussetzung für das Vorliegen des Tatbestandes ist zunächst das Leugnen, Billigen oder Verharmlosen einer nationalsozialistischen Völkermordhandlung. Dabei ist mit Leugnen das Bestreiten, In-Abrede-Stellen oder Verneinen einer NS-Völkermordtat gemeint. Dies muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch in verklausulierter Form geschehen, wenn darin die wahren Absichten eindeutig zum Ausdruck kommen. Unter den Begriff des Leugnens fällt zum Beispiel die Bezeichnung des Völkermordes als Lügengeschichte oder Erfindung. Demgegenüber meint Billigen das Gutheißen der NS-Völkermordhandlung. Unter Verharmlosen wird das Bagatellisieren oder Relativieren des Völkermordes verstanden. Ein Verharmlosen liegt auch bei Behauptungen vor, die Zahl der ermordeten Juden liege allenfalls bei einer Million.
Leugnung der Kriegsschuld ist jugendgefährdend
Häufig enthalten rechtsextreme Websites keinen Verstoß gegen Strafrechtsvorschriften, können aber dennoch als jugendgefährdend eingestuft werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV regelt, dass jugendgefährdende, indizierte Webangebote grundsätzlich unzulässig sind – es sei denn, der Anbieter stellt sicher, dass solche Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Zuständig für die Indizierung von Websites ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).
Als jugendgefährdend gelten beispielsweise die Glorifizierung Adolf Hitlers und die Verherrlichung oder Rehabilitierung der NS-Ideologie. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn die totalitäre NS-Ideologie aufgewertet, rehabilitiert oder verharmlost wird. Hierzu zählen Inhalte, in denen die Kriegsschuld des totalitären NS-Regimes geleugnet oder die Massenmorde in Frage gestellt oder mit vermeintlichen Kriegsverbrechen der Alliierten aufgerechnet werden.
Rechtsterrorismus: Szenereaktionen und Gewaltaufrufe im Netz
Die neonazistisch motivierten Gewalttaten des rechtsterroristischen Nationalsozialistischer...



