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Effektive Gegenmaßnahmen

Entdeckt jugendschutz.net auf einem Angebot Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen, werden schnell Gegenmaßnahmen eingeleitet. Diese richten sich danach, ob ein Verantwortlicher bekannt ist. Da jugendschutz.net eingebunden ist in das Geflecht der Medienaufsicht, jedoch bei der Umsetzung seiner Maßnahmen keine hoheitlichen Befugnisse hat, leitet die Stelle Fälle zur Einleitung von rechtlichen Verfahren an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) weiter. Darüber hinaus kontaktiert jugendschutz.net Provider im In- und Ausland und bittet um Löschung unzulässiger Inhalte.

Einschalten der Medienaufsicht

Als zentrale deutsche Medienaufsicht fungiert die Kommission für Jugendmedienschutz. Die KJM stellt Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) förmlich fest, leitet Verfahren ein und kann Bußgelder verhängen. Verfahren richten sich meist gegen den Contentprovider, der die Inhalte schreibt bzw. auswählt und damit unmittelbar für das Angebot verantwortlich ist. Die KJM prüft als ein Organ der Landesmedienanstalten, ob Verstöße vorliegen und welche Maßnahmen (Einschaltung der Strafverfolgung, Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Sperrungsverfügungen) eingeleitet werden müssen. Die Durchsetzung der Maßnahmen erfolgt durch die jeweilige Landesmedienanstalt im Sitzland des Betreibers.

Anschreiben von Providern im In- und Ausland

Ist kein Contentprovider bekannt, richten sich weitere Maßnahmen gegen denjenigen, der den Speicherplatz für die unzulässigen Inhalte zur Verfügung stellt (Hostprovider). Der Hostprovider speist die Angebote für seine Kunden ins Netz ein und ist damit gemäß § 10 des Telemediengesetzes (TMG) mittelbar für die strafbaren Inhalte verantwortlich. Hat er Kenntnis von unzulässigen Inhalten, muss er die Inhalte von seinen Servern entfernen.

Die Kontaktaufnahme zu Providern ist nach wie vor das wirksamste Mittel — 90 % der Erfolgsfälle sind hierauf zurückzuführen. Auch bei Angeboten, die nicht über deutsche Server verbreitet werden, stellt dies eine effektive Strategie dar. Im Ausland bezieht sich jugendschutz.net auf einen Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftbedingungen des jeweiligen Dienstes. In vielen Fällen wird darin die Verbreitung von Rassismus und Hate Speech untersagt. jugendschutz.net etablierte über die Jahre ein breites Netz an tragfähigen Kontakten zu ausländischen Providern, die schnell reagieren und Hassinhalte zügig von ihren Servern entfernen.

Begrenzung der Reichweite unzulässiger Angebote

Angebote, die aufgrund ihrer geschichtsfälschenden, rassistischen oder demokratiefeindlichen Ausrichtung jugendgefährdend sind und die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurden, dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Die in der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) organisierten deutschen Suchmaschinenbetreiber haben sich in einem Subkodex dazu verpflichtet, indizierte ausländische Webangebote aus ihren Indizes zu löschen und nicht länger als Suchtreffer auszugeben. So kann über die Indizierung rechtsextremer Angebote auch deren Reichweite und Auffindbarkeit eingeschränkt werden.

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Bericht 2010 über Recherchen und Maßnahmen: PDF Rechtsextremismus online